SPÖ St. Konrad

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Infoeintrag vom 5. November 2010

 

Auslandspensionen

 

Die rund 120.000 Bezieher ausländischer Pensionen müssen für diese ab 1. Juli 2011 auch Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die zwei Millionen österreichischen Pensionisten müssen 5,1 Prozent ihrer Bruttopension an die Krankenversicherung abliefern. Für ausländische Pensionen hat es bisher keine Beitragspflicht gegeben.

 

 

Rechte und Pflichten bei Krankheit

Wer erkrankt, sollte seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über seine Dienstverhinderung Informieren.

 

 

Krankmeldung

 

Von einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ist der Arbeitgeber sofort (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen. Dieser kann die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verlangen. Sie kann bereits ab dem ersten Tag verlangt werden, ist oft jedoch erst ab dem vierten Tag erforderlich. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der vom Arzt festgestellte Tag.

 

 

Entgeltfortzahlung

 

Grundsätzlich besteht bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Nach dieser Zeit hat der Arbeitnehmer weitere vier Wochen ein Recht auf den halben Lohn. Dann besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

 

 

Krankengeld

 

Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt. Diese erhöht sich auf 52 (teilweise bis zu 78) Wochen, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles sechs Monate versichert waren.

 

 

Mit Grüßen Hans

 

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